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Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Auch gemäß § 823 BGB können Detektivkosten im Rahmen einer Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben.
Ein zu nachehelichem Unterhalt verpflichteter Mann darf durch Detektive überprüfen lassen, ob und in welchem Umfang seine Ex-Frau arbeitet. Sofern sich durch die Ermittlungen der Detektei herausstellt, dass die geschiedene Ex-Frau Einkommen verschwiegen hat, muss sie nicht nur eine Streichung oder zumindest erhebliche Kürzung des Unterhalts hinnehmen, sondern auch die Kosten für den Einsatz der Detektive tragen. OLG Koblenz 10.04.2006, 11 WF 99/06
Um den Nachweis der Verwirkung eines Unterhaltsanspruches zu erbringen, kann die Beauftragung eines Detektivs erforderlich sein. Es stellt sich die Frage, wer die Kosten für die Beauftragung übernehmen muss, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich der Verdacht des Auftraggebers bestätigt. Im zu entscheidenden Fall waren Observationskosten in Höhe von insgesamt 60.000,00 € entstanden. Der Ehemann, der den Detektiv beauftragt hatte, verlangte von seiner geschiedenen Ehefrau die Erstattung dieser Kosten.
Der Ehemann war zuvor in einem Unterhaltsverfahren zu einer Unterhaltszahlung in Höhe von 300,00 € monatlich verurteilt worden.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Abänderung der Unterhaltsverpflichtung beauftragte er einen Detektiv, der feststellen sollte, ob die Ehefrau in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Dies wurde von der Ehefrau vehement bestritten. Die anschließenden Berichte des Detektivs wurden dem Familiengericht überreicht, dass daraufhin den Unterhaltsanspruch der Ehefrau aufgrund des Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ab August 2003 als verwirkt ansah. Die Erstattung der Detektivkosten durch die geschiedene Ehefrau lehnte das Gericht in erster Instanz hingegen ab.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat auf die Beschwerde des Ehemannes hin die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten anerkannt. Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass die Kosten auch tatsächlich notwendig waren. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Ermittlungen aus Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich und prozessbezogen sind. Die Ermittlungen müssen nicht zwangsläufig den Prozess beeinflusst haben. Sie müssen allerdings in den Rechtsstreit eingeführt worden sein. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Unterhaltspflichtige Ehemann hat behauptet, seine geschiedene Ehefrau lebe bereits seit längerem mit einem Partner zusammen.
Umstritten ist in diesen Fällen hingegen, ob neben der Feststellung der Notwendigkeit auch die Verhältnismäßigkeit der Kosten zu überprüfen ist. Das Oberlandesgericht hat vorliegend eine derartige Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen, kommt allerdings überraschenderweise zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Kosten als verhältnismäßig anzusehen sind. Hierbei hat das Gericht berechnet, dass die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes bis in das Rentenalter der Ehefrau hineingereicht hätte, so dass mögliche Unterhaltsforderungen den Betrag der Detektivkosten leicht erreichen konnten. OLG Schleswig 26.05.2005, 15 WF 363/04
Beamter muss Kosten für Detektiv bezahlen Ein Beamter, der seine Dienstpflicht verletzt, muss die Kosten eines Detektiv-büros zum Nachweis der Pflichtverletzungen im Nachhinein übernehmen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zweiter Instanz und wies damit die Klage des Beamten gegen die Zahlung ebenso ab, wie es zuvor das Verwaltungsgericht Koblenz getan hat. Der Staatsbedienstete hatte bei Kurierfahrten zwischen mehreren Finanzämtern trotz eines Verbots seines Vorgesetzten Arbeitspausen in seiner Wohnung eingelegt. Nach Ansicht der OVG-Richter hatte der Beamte vorsätzlich seine Dienstpflicht verletzt und muss deshalb die durch die Detektei entstandenen Kosten übernehmen. OVG Rheinland-Pfalz 04.03.2004, 2 A 11942/03
Ersatz von Detektivkosten im Ehestreit Die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs sind dann als notwendige Kosten zu ersetzen, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren, sie prozessbezogen sind und die daraus resultierenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind. Die klagende Ehefrau verlangte nachehelichen Unterhalt von ihrem Exmann. Der Ehemann hatte sich dagegen mit der Behauptung verteidigt, diese lebe in gefestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann, weshalb ihr Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Das OLG entschied, dass die Klägerin ihrem Exmann auch die Kosten zu erstatten habe, die ihm durch die Beauftragung eines Detektivs entstanden sind. Da Zeugenvernehmungen kein eindeutiges Ergebnis gebracht hatten, sei die Beauftragung eines Detektivs geboten gewesen. Dieser habe feststellen können, dass die Klägerin und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was schließlich die Urteilsfindung maßgeblich beeinflusst habe. Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten habe die Ex-Ehefrau deshalb auch die Detektivkosten zu zahlen, da es sich insoweit um notwendige Kosten gehandelt habe, die prozessbezogen waren. OLG Koblenz 09.04.2002, 11 WF 70/0
Erstattung von Detektivkosten trotz Erfolglosigkeit Einem Arbeitgeber können Schadensersatzansprüche gegenüber einem Arbeitnehmer für aufgewendete Detektivkosten zustehen, wenn die Beauftragung der Detektei wegen des konkreten Verdachts einer Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters gerechtfertigt war. Der Anspruch entfällt nicht allein deshalb, weil die von dem Detektiv gewonnenen Erkenntnisse nicht nennenswert über das hinausgegangen sind, was der Arbeitgeber schon gewusst hat oder ohne große Mühe hätte selbst herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei. LAG Köln 10.10.2001, 7 Sa 932/00
Schadensersatz aufgrund gefälschtem Zeugnis Hat ein Bewerber seinem späteren Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse vorgelegt, und erweist sich dann, dass er für die vorgesehene Aufgabe ungeeignet ist, muss er nach seiner Entlassung auch noch Schadensersatz leisten. Das Landesarbeitsgericht entschied, die aufgewendete Vergütung einschließlich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung seien zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass sich die Leistung und die Gegenleistung, wie im Vertrag vereinbart, tatsächlich entsprechen. LAG Köln 16.06.2000, 11 Sa 1511/99
Vorgeschobene Eigenbedarfskündigung Hat ein Mieter berechtigte Zweifel daran, dass die vom Vermieter bei der Eigenbedarfskündigung benannte Person auch tatsächlich in die frei gewordene Wohnung eingezogen ist, kann er einen Privatdetektiv beauftragen, um den Nachweis einer sogenannten vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung zu führen. Bestätigt sich der Verdacht des ehemaligen Mieters, kann er vom Vermieter den Ersatz der Detektivkosten verlangen. Anmerkung: War die Eigenbedarfskündigung tatsächlich nur vorgeschoben, hat der Vermieter seinem früheren Mieter Schadensersatz unter anderem für die entstandenen Umzugskosten zu zahlen. LG Köln 31.08.1999
Verwirkung des Kindesunterhaltsanspruch Zeigt das unterhaltsberechtigte Kind dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht selbständig und unverzüglich an und der unterhaltspflichtige Elternteil findet dies unter Zuhilfenahme einer Detektei heraus, so ist der gesamte Unterhaltsanspruch verwirkt. Auch die Kosten für die Detektei sind in jedem Fall durch das unterhaltsberechtigte Kind zu ersetzen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie als Kosten der Rechtsverfolgung, gem. § 91, Abs. 1 ZPO oder als Anspruch aus §§ 823, 249 BGB zu ersetzen sind. AG Tempelhof-Kreuzberg 29.07.1999, 140 F 14873/98
Auch das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Detektivkosten in einem Nachbarschaftsstreit (hier: Übergriffe auf das eigene Grundstück durch den Nachbarn) erstattungsfähig sind. Jedoch müssen die Detektivkosten und die Rechnung der Detektei nachvollziehbar sein. So wurden in diesem Fall die Detektivkosten in Höhe von DM 30.500,00 bis zu einer Höhe DM 26.285,89 als erstattungsfähig im Sinne der ZPO anerkannt, so dass diese nun von den verurteilten Tatpersonen zu tragen sind. LG Köln, 13 T 97/99
Arbeitnehmer darf Genesung nicht gefährden Während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sich nicht genesungswidrig verhalten. Andernfalls liegt eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung vor, die zum Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten kann. Der Schaden umfasst alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie notwendig waren, gegebenenfalls auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei. LAG Rheinland-Pfalz 15.06.1999, 5 Sa 540/99
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektivbüro die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird BAG 17.09.1998, 8 AZR 5/97 - BAG 03.12.85, 3 AZR 277/84
Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe der Vermieter als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter ersetzt erhalten AG Hamburg, 38 C 110/96
Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind, erstattungsfähig LAG Düsseldorf 04.04.1995, 7 TA 243/94 - ArbG Wesel, Ca 3728/92
Detektivkosten sind erstattungsfähig wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichtes und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben. OLG München 18.06.1993, 11 W 1592/93
...ist die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen, und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91, 1 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht. OLG Hamm 31.08.1992, 23 W 92/92
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstelle ermittelt, und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann. OLG Schleswig 10.02.1992, 15 WF 218/91
Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse Ihres Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen: dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig. OLG Nürnberg 29.11.1990, 4 W 3657/90
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91, 1 ZPO war OLG Koblenz 24.10.1990, 14 NW 671/90
Eine sorgeberechtigte Mutter, der nach der Trennung von ihrem Mann die gemeinsamen Kinder zugesprochen wurden, darf auch Detektive einsetzen, wenn der Vater die Kinder nicht herausgeben will und versteckt hält. Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich entschieden, dass eine derartige Kindesentziehung als Verletzung des elterlichen Sorgerechts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Erstattungsfähig seien dabei auch die Detektivkosten. BGH 24.04.1990, VI ZR 110/89
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein OLG Stuttgart 15.03.1989, 8 WF 96/88
Weist ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter nach, dass dieser eine Krankheit hinausgezögert hat, so hat er Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten, die zur Aufklärung der Angelegenheit aufgewendet wurden LAG Hamm, 17 Sa 1636/87 - ArbG Wuppertal, 3 Ca 889/87
Der Beklagte - ein Pharma-Außendienstmitarbeiter - wird verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen, da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht nachgekommen sei, und darüber hinaus auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sowie die entstandenen Detektivkosten zu erstatten. AG Kassel, 4 Ca 255/84
Hintergrund: Ein Pharma-Unternehmen hatte den Verdacht, dass die Spesenabrechnungen und Besuchsberichte des Außendienstmitarbeiters nicht korrekt seien. Daher wurde eine Detektei mit der Observation des Mitarbeiters eine Woche beauftragt. Die Detektive stellten fest, dass sich dieser Außendienstmitarbeiter regelmäßig für mehrere Stunden im Betrieb seiner Ehefrau aufhält und aushilft. Zudem ist er Gesellschafter dieser GmbH. Ein Abgleich mit den abgerechneten Zeiten und Spesen zeigte, dass seine Reiseberichte gefälscht waren.
Die Kosten (hier: EUR 511,29) der Zuziehung eines Detektivs in einem Rechtsstreit sind notwendig und erstattungsfähig, wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln der bisher für sie trotz eingeholter Auskünfte bei zwei Melde- und einem Gewerberegister unauffindbar war. Die dafür aufgewendeten Detektivkosten waren, gemessen am Streitwert (hier: EUR 4.600,00), verhältnismäßig. OLG Koblenz 08.06.1998, W391/98
Gerechtfertigte Detektivkostenerstattung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Ein Gläubiger darf auf der Suche nach seinem Schuldner auf dessen Kosten einen Detektiv einschalten, müsse aber den Auftrag auf das für die Zwangsvollstreckung Notwendige beschränken und den Auftrag so gestatten, dass die Ausführung überwacht werden könne und dürfe die Entscheidung über Beginn, Art, Inhalt, Umfang, Fortdauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig der Detektei überlassen. OLG Koblenz, 14W 489/95
Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und erstattungsfähig. LG Freiburg/Breisgau 05.01.1996, 3 T 80/94
Kosten, die durch die Inanspruchnahme einer Auskunftei zur Ermittlung der Anschrift eines Schuldners/Beklagten entstehen, sind notwendig im Sinne von § 91 ZPO, wenn vorherige Nachforschungen bei Polizei und Einwohnermeldeämtern erfolglos waren. LG Bonn 20.10.1989, T 236/89
Detekteikosten des Vollstreckungsgläubigers zur Ermittlung der Schuldneranschrift sind notwendige Kosten, die einem Vollstreckungsgläubiger deswegen entstehen, weil er zur Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift des - nicht polizeilich gemeldeten - Schuldners eine Detektei einschaltete. AG Fürth 02.08.1989, 1 M 1267/89
Zu den beitreibbaren Kosten der Zwangsvollstreckung gehören auch Aufwendungen für eine Detektei, wenn der Gläubiger die notwendige Auskunft über eine neue Arbeitsstelle und Anschrift des Schuldners nicht auf einfachere und billigere Weise, insbesondere nicht im Verfahren der eidesstattlichen Versicherung erlangen kann. LG Bochum, 7 T 457/87
Verweigert das Einwohnermeldeamt dem Gläubiger eine Auskunft über die Anschrift eines Schuldners, weil dieser aus anderen Gründen eine Auskunftssperre erwirkt hat, und hat der Gläubiger keine andere Möglichkeit, die Anschrift des Schuldners zu ermitteln; so sind die Kosten einer daraufhin von ihm eingeschalteten Detektei erstattungsfähig. Dass deren Ermittlungen dann letztlich auch ergebnislos geblieben sind, steht der Erstattungsfähigkeit ihrer Kosten nicht entgegen.
Der Antraggegner mag zwar andere schutzwürdige Belange i. S. des § 28 Abs. 5 Satz l MeldG haben, die durch eine vom Einwohnermeldeamt erteilte Auskunft über seine gegenwärtige Anschrift gefährdet sein könnten. Nach Auffassung der Kammer geht es jedoch nicht an, dass sich jemand, der durch das Glaubhaftmachen solcher Belange beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre erwirkt hat, sozusagen mit staatlicher Hilfe auch einer gerichtlichen Feststellung eines gegen ihn geltend gemachten und ggf. auch einer zwangsweisen Durchsetzung eines gegen ihn gerichtlich festgestellten Anspruchs entzieht. LG Berlin 26.11.1985, 82 T 437/85
Lässt ein Gläubiger die Anschrift des Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln, weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten. LG Aachen 03.05.1985, 5 T 75/85
Die Detektivkosten für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners sind dann grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf eine einfachere und billigere Weise - wie durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt - hat ermitteln können. LG Berlin 23.05.1984, 82 T 84/84
In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und erstattungsfähig. LG Köln 08.08.1983, 9 T 106/83
Detektivkosten sind mit Blick auf die Ermittlungskosten erstattungsfähig zur Ermittlung des Schuldneraufenthaltes AG Hamburg-Wandsbeck 24.04.1974, 718 M 255/74
Detektivkosten zur Feststellung verschleierten Arbeitseinkommens sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, und erstattungsfähig wenn Zeugenbeweis versagte. LG Düsseldorf 22.03.1962, 8 Ta 14/62
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